Netzentgelte:
- Preisblatt Netznutzung Strom VORLÄUFIG Gültig Ab 01.01.2023
- Preisblatt Netznutzung Strom (gültig ab 01.01.2022)
- Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte (gültig ab 01.01.2018)
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BZW. BEKANNTGABEN
gemäß EnWG, StromNZV, StromNEV, NAV und MessZV:
- AVBEltV
- Netzrelevante Daten 2018
- Strukturmerkmale 2018
- Lastdiagramm 2018 1 / Lastdiagramm 2018 2
- Niederspannungsanschlussverordnung – NAV
6. Netzmusterverträge und Allgemeine bzw. Ergänzende Bedingungen
> Anlage 1 zum Lieferantenrahmenvertrag
> Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag
> Anlage 3 zum Lieferantenrahmenvertrag
> Regelungen zur Belieferung von SLP-Entnahmestellen
> Netznutzungsvertrag-Strom (gültig ab 01.06.2012)
> Netzanschlussvertrag-Nsp (gültig ab 01.06.2012)
> Netzanschlussvertrag-Msp (gültig ab 01.06.2012)
> Anschlussnutzungsvertrag-Msp (gültig ab 01.06.2012)
> Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke zur NAV (gültig ab 01.06.2012)
Öffentliche Bekanntgabe zum „Preisblatt für Netzanschlüsse und Anschlussnutzung“
Die Stadtwerke Wasserburg a. Inn weisen darauf hin, dass sich das „Preisblatt für Netzanschlüsse und Anschlussnutzung“ mit Wirkung zum 01.01.2016 ändert. Das ab 01.01.2016 gültige Preisblatt kann nachfolgend eingesehen werden.
> Preisblatt für Netzanschlüsse und Anschlussnutzung (gültig ab 01.01.2016)
Stadtwerke Wasserburg a. Inn
Wasserburg a. Inn, den 25.11.2015
8. Mit der unten stehenden Veröffentlichung kommen die Stadtwerke Wasserburg a. Inn ihren Verpflichtungen aus § 29 NAV und § 115 EnWG nach bzw. weisen ausdrücklich auf § 29 Abs. 1 Satz 3 der NAV und dessen Umsetzung ab 06.04.2007 hin:
> § 29 NAV Übergangsregelung
> § 115 EnWG Bestehende Verträge
9. Die Stadtwerke Wasserburg a. Inn geben bekannt, dass die Regulierungskammer des Freistaates Bayern mit Bescheid vom 01.09.2014 die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode (vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018) festgelegt hat.
10. Verträge für Messstellenbetrieb gem. Messstellenbetriebsgesetz
Seit 15.10.2010 gelten bundesweit ausschließlich die von der Bundesnetzagentur herausgegebenen Vertragsmuster.
> Beschluss Bundesnetzagentur
> Messstellenrahmenvertrag
> Technische Mindestanforderungen Messeinrichtung
> Freigabe und Inbetriebnahme
11. Bestätigung Messgeräte MessEG § 33 Abs. 2
>> Bestätigung Messgeräte MessEG § 33 Abs. 2
12. Grundversorger:
Grundversorger nach § 36 EnWG im Netzgebiet sind für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.06.2022 die Stadtwerke Wasserburg a. Inn (Vertrieb).
13. Umsetzung Tenor 5 GPKE
Die Stadtwerke Wasserburg a. Inn, Netzbetrieb, bieten allen Netznutzern für ihr Netzgebiet eine Vereinbarung zur Verwendung eines anderen Datenformates sowie zur Anpassung einzelner Prozessschritte nach Tenor 5 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (BK6-06-009 – GPKE) – Abrechnungsmodell zur gemeinsamen Nutzung eines integrierten IT-Systems – an.
Allen Netznutzern wird auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorgelegt, das ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.
Wasserburg a. Inn, den 28.09.2010
14. Tätigkeitsabschluss Elektrizitätsverteilung
>> Tätigkeitsabschluss EW Netz 2019
15. Unsere Hochlastzeitfenster können Sie hier einsehen:
16. Öffentliche Bekanntgaben zum EEG
1. Gemäß § 77 Abs. 1 EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, einen Bericht über die Ermittlung der nach §§ 70 bis 74 EEG mitgeteilten Daten zu veröffentlichen. Dieser Pflicht kommen die Stadtwerke Wasserburg a. Inn mit dem nachfolgenden Dokument nach.
2. Gemäß § 77 Abs. 1 EEG sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die nach § 74 EEG erforderlichen Angaben im Internet zu veröffentlichen. Der relevante Stromabsatz an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher der Stadtwerke Wasserburg a. Inn belief sich im Jahr 2020 auf 36.039.067 kWh.